Kündigungsentschädigung beim vorzeitigen Austritt: ohne Verschulden des Arbeitgebers kein Anspruch
Bleibt das Gehalt aus, darf der Angestellte nach § 26 Z 2 AngG vorzeitig austreten. Dass damit auch eine Kündigungsentschädigung verbunden ist, gilt in der Praxis beinahe als selbstverständlich – zu Unrecht. § 29 Abs 1 AngG setzt zusätzlich voraus, dass den Arbeitgeber am Austrittsgrund ein Verschulden trifft. In einer aktuellen Entscheidung des OGH ist der Anspruch an genau diesem zweiten Prüfschritt gescheitert.
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Immobilien-GmbH war unerwartet verstorben. Vorkehrungen für seinen Ausfall, etwa eine Prokura oder eine zweite Kontozeichnungsberechtigung, bestanden nicht. Die einzige Mitarbeiterin erhielt kein Gehalt mehr und trat im Juni 2023 vorzeitig aus. Ihre Forderung von rund 13.400 EUR blieb dennoch erfolglos: Handlungsunfähig war nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch ihre Alleingesellschafterin, die Verlassenschaft nach dem Geschäftsführer, solange für diese kein Kurator bestellt war. Ein Verschulden der GmbH ließ sich daraus nicht ableiten.
Für Arbeitgeber heißt das, die Verschuldensfrage gesondert zu prüfen und nicht als miterledigt zu betrachten. Zu beachten ist dabei die Beweislastverteilung des § 1298 ABGB: Bestreiten genügt nicht, das fehlende Verschulden ist darzulegen und zu beweisen. Arbeitnehmern wiederum steht die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG offen; wer stattdessen sofort austritt, verliert unter Umständen genau jenen Anspruch, den er sich vom Austritt erhofft.
Wie der OGH das begründet und warum er die Zeit ab Bestellung des Verlassenschaftskurators ausdrücklich offengelassen hat, lesen Sie im aktuellen Beitrag unseres Kollegen Christopher Badalec auf arbeitsrecht-aktuell.at.