Urlaubsverfall bei Langzeitkrankenstand: Wann offener Urlaub trotzdem auszuzahlen ist
Nach einem langen Krankenstand scheint die Urlaubsfrage bei der Endabrechnung meist geklärt: Was über die Übertragungsfrist hinaus offen geblieben ist, gilt als verfallen. Zwei aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zeigen, dass diese Rechnung häufig nicht aufgeht. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bleibt der unionsrechtlich geschützte Mindesturlaub von vier Wochen erhalten - und zwar unabhängig davon, ob dem Dienstgeber überhaupt ein Versäumnis vorzuwerfen ist.
Noch weiter reicht die Haftung dort, wo der Dienstgeber zwar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, damit aber zu spät war. Dann verfällt der Urlaub überhaupt nicht, und abzugelten ist der gesamte offene Anspruch. Wann ein solcher Hinweis als rechtzeitig gilt, misst der OGH nun erstmals an konkreten Kriterien.
Was daraus für die Gestaltung von Verfallshinweisen folgt, lesen Sie im Beitrag unseres Kollegen Christopher Badalec zum rechtzeitigen Verfallshinweis bei Urlaubsansprüchen auf arbeitsrecht-aktuell.at.
Die unionsrechtlichen Grenzen des Verfalls bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit behandelt ergänzend seine Besprechung von OGH 8 ObA 9/26w.