Entgelttransparenzrichtlinie: Handlungsbedarf für Arbeitgeber trotz säumiger Umsetzung
Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz ist bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Österreich wird diese Frist voraussichtlich nicht einhalten – ein konkreter Gesetzesentwurf liegt bislang nicht vor. Dennoch sollten Arbeitgeber die kommenden Änderungen nicht abwarten: Die Richtlinie greift unmittelbar in die Festlegung, Begründung und Dokumentation von Entgelten ein, und sie verschiebt mit einer Beweislastumkehr die Risikoverteilung in künftigen Verfahren mehr in Richtung der Arbeitgeberseite.
Zu den neuen Pflichten zählen die Angabe von Entgeltspannen im Bewerbungsverfahren, ein individuelles Auskunftsrecht der Beschäftigten über geschlechtsspezifische Durchschnittsentgelte vergleichbarer Gruppen, (neue) gestaffelte Berichtspflichten zum Entgeltgefälle sowie eine verpflichtende gemeinsame Entgeltbewertung ab einer unbereinigten Differenz von 5 %. Ergänzt wird das Regelwerk durch ein verschärftes Durchsetzungsregime. Da eine Umsetzung kaum kurzfristig möglich ist, empfiehlt es sich für Unternehmen bereits jetzt, die internen Abläufe und Strukturen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie anzupassen – auch wenn eine nationale Umsetzung noch fehlt.
Unser Kollege Christopher Badalec ordnet in einem ausführlichen Beitrag auf seinem Blog Arbeitsrecht aktuell ein, welche Vorgaben schon vor der nationalen Umsetzung relevant sind, wie die Richtlinie auf private und öffentliche Arbeitgeber unterschiedlich wirkt, welche Rolle Art 157 AEUV dabei spielt und welche Schritte sich für die innerbetriebliche Vorbereitung empfehlen.
→ Zum vollständigen Beitrag: Die Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber (schon jetzt) beachten müssen