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Mitarbeiterschutzklausel im Arbeitsvertrag: Wann sie als Konkurrenzklausel gilt

Viele Arbeitsverträge enthalten neben der klassischen Konkurrenzklausel auch ein Abwerbe- oder Beschäftigungsverbot für ehemalige Kolleginnen und Kollegen. Solche Mitarbeiterschutzklauseln galten lange als unbedenklich, weil sie den Arbeitnehmer nur am Rand beschränken. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass das nicht mehr uneingeschränkt gilt: Wer die Klausel zu weit fasst, unterstellt sie den strengen Schranken des § 36 AngG - mit der Folge, dass sie bei Arbeitnehmern unterhalb der Entgeltgrenze zur Gänze unwirksam ist und keine Konventionalstrafe mehr trägt.

Entscheidend ist dabei nicht, wie die Klausel überschrieben ist, sondern welche Wirkung sie tatsächlich entfaltet. Besonders heikel sind Formulierungen, die dem Arbeitnehmer auch das Verhalten seines neuen Dienstgebers zurechnen.

Was das für bestehende Vertragsmuster bedeutet und wie eine Mitarbeiterschutzklausel formuliert sein sollte, um zu halten, lesen Sie im Beitrag unseres Kollegen Christopher Badalec zur Wirksamkeit von Mitarbeiterschutzklauseln nach § 36 AngG auf arbeitsrecht-aktuell.at.
Die dogmatischen Hintergründe der Entscheidung beleuchtet ergänzend unsere vertiefende Analyse zu OGH 9 ObA 6/26m.

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